Betreff
Aufgabenübertragung kommunale Wärmeplanung an Verbandsgemeinde
Vorlage
02/872/IV/712/2023
Aktenzeichen
IV/JS
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

In der Verbandsgemeinderatssitzung am 13.07.2023 hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, einen Förderantrag für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung zu stellen. Noch in diesem Jahr kann beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die Kommunalrichtlinie der Nationalen Klimaschutzinitiative eine Förderung in Höhe von 90 % beantragt werden. Den Förderantrag hat die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels bereits im Oktober gestellt und wartet auf Rückmeldung des Förderträgers.

Ab dem kommenden Jahr soll ein bundesweites Gesetz in Kraft treten, welches die Erstellung kommunaler Wärmepläne als Pflichtaufgabe für Kommunen festlegt. Den Ländern wird nachfolgend die Verantwortung übertragen, Träger für die Aufgabe „Kommunale Wärmeplanung“ festzulegen.

Die Nachricht Nr. 0376 vom 26.10.2023 des Gemeinde- und Städtebunds Rheinland-Pfalz (GStB) weist darauf hin, dass die kommunale Wärmeplanung bisher allerdings noch nicht durch ein geltendes Gesetz als Auftragsangelegenheit und auch nicht als Pflichtaufgabe der Kommunalen Selbstverwaltung einer bestimmten Stelle übertragen wurde. Somit liegt die Wärmeplanung (noch) im Allzuständigkeitsbereich der Ortsgemeinden. Die Erstellung einer Wärmeplanung auf Ortsgemeindeebene ist jedoch wenig effektiv, da damit nur ein kleines Gebiet betrachtet wird. Auch die Energieagentur Rheinland-Pfalz erachtet ein solches Vorgehen als „nicht zweckmäßig“ und hat in ihren bisherigen Netzwerktreffen dahingehend beraten, dass die VG als zulässiger Antragssteller gesehen wird und somit ein Ratsbeschluss für die Förderantragsstellung nicht benötigt wird, ebenso keine Kooperationsvereinbarung mit den dazugehörigen Ortsgemeinden.

Um aufgrund der derzeitigen Lage ein rechtlich sicheres Vorgehen zu gewährleisten, wird jedoch eine Aufgabenübertragung nach § 67 Abs. 5 GemO empfohlen. Damit kann die Verbandsgemeinde diese Aufgabe in eigener Verantwortung wahrnehmen. Auch die Finanzierung des Eigenanteils erfolgt dann aus dem Verbandsgemeindehaushalt. Aus diesem Grund möchte die Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels die Aufgabenübertragung nach § 67 Abs. 5 GemO nachträglich von den Ortsgemeinden und der Stadt Annweiler am Trifels einholen, was laut dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz unproblematisch möglich ist.