Die Kommunen
können traditionswahrende Festveranstaltungen mit lokalem Bezug als öffentliche
Einrichtung unter bestimmten Voraussetzungen widmen. Rechtsgrundlage hierfür
stellt §14 Abs. 2 i.V.m. §2 Abs. 1 GemO dar. Die Widmung kann durch
Ratsbeschluss erfolgen. An die Veranstaltung sind dabei bestimmte Anforderungen
zu stellen wie der Nachweis der Historizität, Ortsfestigkeit, fester Termin und
Erfüllung einer Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge z.B. Förderung des
Gemeinschaftslebens und des Tourismus durch kulturelle Angebote mit lokalen
Traditionen.
Das Keschdefeschd
erfüllt sämtliche Voraussetzungen, da es bereits seit Jahren traditionell immer
am ersten Oktoberwochenende und immer auf dem Rathausplatz stattfindet und die
regionale Identität, das Gemeinschaftsleben und den Tourismus fördert.
Durch die Widmung
des Keschdefeschds kann ein Warenverkauf der Teilnehmer am Sonntag und dem
gesetzlichen Feiertag (03.10.) unter Einhaltung der Vorschriften der
Gewerbeordnung zugelassen werden.
Beschlussvorschlag Ausschuss: