Betreff
Widmung des "Keschdefeschds"als öffentliche Einrichtung
Vorlage
01/780/IV/005/2025
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Die Kommunen können traditionswahrende Festveranstaltungen mit lokalem Bezug als öffentliche Einrichtung unter bestimmten Voraussetzungen widmen. Rechtsgrundlage hierfür stellt §14 Abs. 2 i.V.m. §2 Abs. 1 GemO dar. Die Widmung kann durch Ratsbeschluss erfolgen. An die Veranstaltung sind dabei bestimmte Anforderungen zu stellen wie der Nachweis der Historizität, Ortsfestigkeit, fester Termin und Erfüllung einer Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge z.B. Förderung des Gemeinschaftslebens und des Tourismus durch kulturelle Angebote mit lokalen Traditionen.

Das Keschdefeschd erfüllt sämtliche Voraussetzungen, da es bereits seit Jahren traditionell immer am ersten Oktoberwochenende und immer auf dem Rathausplatz stattfindet und die regionale Identität, das Gemeinschaftsleben und den Tourismus fördert.

Durch die Widmung des Keschdefeschds kann ein Warenverkauf der Teilnehmer am Sonntag und dem gesetzlichen Feiertag (03.10.) unter Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeordnung zugelassen werden.


Beschlussvorschlag Ausschuss: