Betreff
Regionales Zukunftsprogramm „Regional.Zukunft.Nachhaltig“
Vorlage
01/775/II/031/2025
Aktenzeichen
II/fk
Art
Beschlussvorlage ohne DV

Sachverhalt:

Nach dem Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms vom 25.02.2025 werden verschiedenen kommunalen Gebietskörperschaften mit größeren strukturellen Herausforderungen im Haushaltsjahr 2025 einmalig Fördermittel von bis zu 197 Mio. EUR für die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse zur Verfügung gestellt. Der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels wird ein Betrag in Höhe von 2.729.406,93 EUR zugewiesen. Die geförderten Maßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, Strukturdefizite abzubauen, die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, eine klimagerechte Infrastruktur und Versorgung weiterzuentwickeln sowie den sozialen Zusammenhalt zu stärken.

Antragsberechtigt ist ausschließlich die Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinde soll eine angemessene Beteiligung im Sinne einer Berücksichtigung von Maßnahmen der Ortsgemeinden sicherstellen. Die Verbandsgemeinde muss einen Gesamtantrag einreichen, der alle Maßnahmen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinden umfasst. Zuwendungsempfänger ist ausschließlich die Verbandsgemeinde. Die Weiterleitung bewilligter Mittel an die Ortsgemeinden erfolgt maßnahmenbezogen durch Bescheid der Verbandsgemeinde. Dabei sind gegebf. die Bestimmungen des europäischen Beihilferechts zu beachten.

Förderfähig sind insbesondere alle Maßnahmen, die in der beigefügten Positivliste aufgeführt sind. Höchstens 55 v.H. der Gesamtzuwendung dürfen auf Maßnahmen nach Kapitel I der Positivliste (Stärkung kommunale Infrastruktur und soziale Gemeinschaft vor Ort), jeweils höchstens 30 v.H. auf Maßnahmen nach Kapitel II (Klimaschutz-, Klimaresilienz- und sonstige strukturelle Maßnahmen) und Kapitel III (Wirtschafts-, agrar- und verkehrsstrukturelle Maßnahmen) der Positivliste entfallen. Bis zu 25 v.H. der Gesamtzuwendung können auch für nicht investive Maßnahmen eingesetzt werden. Die Angaben beziehen sich auf den Gesamtantrag der Verbandsgemeinde. Eine Vollfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist zulässig. Eine Kumulation mit anderen Förderprogrammen des Landes ist u. U. möglich. Ein Maßnahmenbeginn vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ist unzulässig.

Die Mittelbeantragung muss im Zeitraum 01.03.2025 bis 31.08.2025 erfolgen.

Die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen beträgt 36 Monate nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (Bewilligungszeitraum). Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes ist ausgeschlossen.

Die Kommunen haben eine solide Finanzierung der Maßnahmen sowie entstehender Folgekosten sicherzustellen.

Bezüglich der Beteiligung der Ortsgemeinden wird in der Gesetzesbegründung bzw. im Informationspaket zum Förderprogramm ausgeführt:

Die Konzentrierung der Antragsberechtigung auf Ebene der Verbandsgemeinden soll

gewährleisten, dass die Förderanträge in einem effizienten und strukturierten

Verfahren gestellt und bearbeitet werden können, ohne dass dabei die Interessen der

Ortsgemeinden unberücksichtigt bleiben. Dies wird durch eine Bündelung der

Interessen der Ortsgemeinden auf Ebene der antragsberechtigten

Verbandsgemeinden erreicht. Es wird somit eine stärkere Fokussierung auf regional

bedeutsame Projekte ermöglicht, die eine übergreifende Bedeutung für mehrere

Ortsgemeinden haben.

Die Form der Beteiligung der Ortsgemeinden wird bewusst offengehalten, um den Verbandsgemeinden die Flexibilität zu geben, die jeweilige Beteiligung an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Eine finanzielle Beteiligung durch eine Weiterleitung von Mitteln an die Ortsgemeinden ist nicht zwingend. Ebenfalls ist nicht zwingend, dass für oder durch jede Ortsgemeinde eine Maßnahme umgesetzt wird. Wesentlich ist allerdings, dass eine grundsätzliche Einbindung und ein Austausch mit den Ortsgemeinden stattfinden soll.

Die Einbeziehung der Ortsgemeinden soll einvernehmlich und nach dem geltenden

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Verbandsgemeinden

und ihren Ortsgemeinden nach § 70 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) erfolgen.

Es liegt in der kommunalen Eigenverantwortung der Verbandsgemeinden, eine

Beteiligung in Abhängigkeit von diesen Gegebenheiten auszugestalten.

Generell gilt, dass die Maßnahmen ausgewählt werden sollten, die eine möglichst

hohe regional bedeutsame strukturpolitische Wirkung entfalten und im

vorgegebenen Bewilligungszeitraum von 36 Monaten abgeschlossen werden können.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 27.02.2025 erstmalig mit der Thematik befasst.

Für die Verbandsgemeinde wird die Umsetzung folgender Maßnahmen vorgeschlagen:

Maßnahmen Verbandsgemeinde

Schulhof/Außenanlage Grundschule Wernersberg, 2.BA

200.000

Lüftungsanlage/Wärmeversorgung (Wärmepumpe) VG-Ratssaal

400.000

Anschaffung Elektrokleinwagen

25.000

Ladesäule Dienst-Kfz Innenhof sowie Unterstand Fahrräder mit
PV-Modulen

30.000

(Reduzierung Kreditbedarf Haushalt um diesen Betrag)

Gesamt

655.000

regionale Maßnahmen in der Fläche, Stadt / Ortsgemeinden

Defibrillatoren Grundschulen, Kitas; je Gemeinde mind. 1 Einheit

20.000

Freistellung Bundsandsteine und Schaffung Landschaftsfenster

30.000

Geschwindigkeitstafeln OG

30.000

Einführung App FRED, nutzbar für alle Gemeinden

10.000

Carsharing (Fa. Deer), je Ortsgemeinde 1 Einheit

485.500

Gesamt

575.500