Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung dient der nationalen Umsetzung insbesondere der Artikel 7 und 8 der TW-RL 2020/2184 und regelt vornehmlich Anforderungen an die Bewertung und das Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung. Sie verfolgt das Ziel, das Grundwasser, das Oberflächenwasser und das Rohwasser in den Trinkwassereinzugsgebieten zu schützen und damit auch den Umfang der erforderlichen Aufbereitung von Trinkwasser gering zu halten. Hierfür sollen mögliche Risiken für die Wasserbeschaffenheit in den Trinkwassereinzugsgebieten identifiziert werden, damit eine entsprechende zielgerichtete Untersuchung des Wassers möglich ist. Durch ein Risikomanagement soll entsprechend dem Vorsorgeprinzip Risiken rechtzeitig vorgebeugt oder ihnen entgegengewirkt werden bzw. sollen Risiken minimiert werden.
Der Betreiber einer Wassergewinnungsanlage hat bis zum 12.Nov. 2025 eine Dokumentation über die Bewertung des Trinkwasser Einzugsgebietes zu erstellen und der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Die Dokumentation ist bis zum 12.Juli 2030 zu überarbeiten und danach alle 6 Jahre zu aktualisieren
Das Technologiezentrum Wasser (TZW) in Karlsruhe hat eine Software erarbeitet die alle relevanten Parameter zur Erstellung einer entsprechenden Dokumentation berücksichtigt. Die elektronische Übermittlung wird an die Ländervorgaben angepasst.
Die Software beinhaltet entsprechende Schnittstellen zu den jeweiligen Landeskatastern, wie Altlasten, Wasserschutzgebiete, Gefahrgut Lagerstätten usw.
Mit der Software werden die geforderten Informationen abgearbeitet, dokumentiert und stehen für weitere Aktualisierungen zu Verfügung.
Kosten 7.990 € im ersten Jahr dann 2.990 € wobei hier eine, vorbehaltlich der Zustimmung des Werkausschusses der Stadt, 50% der Kosten von den Stadtwerken übernommen werden.
Letztendliche Kosten: 3.995 € für das erste Jahr und
1.495 € für jedes weitere Jahr.
Beschlussvorschlag Ausschuss:
Der Werkausschuss beschließt die Beschaffung der o. g. Software mit einem Kostenanteil von
50 %.